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OLG München, 14.05.1975 - 11 W 894/75 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1975, 1366
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Bremen, 27.02.2003 - 2 W 15/03
Voraussetzungen für die Kostenausgleichung unter Streitgenossen
Hierbei handelt es sich um eine gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vollstreckbare Kostenregelung, die Inhalt des vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahrens sein kann (wie hier OLG München NJW 75, 1366 f; OLG Koblenz JurBüro 90, 1468; OLG Köln FamRZ 93, 724 f). - OLG Köln, 23.03.1992 - 17 W 506/91
Kostenfestsetzung Streitgenossen Prozessvergleich
Es ist denn auch allgemein anerkannt (z. B. OLG München, NJW 1975, 1366 und OLG Koblenz, JurBüro 1990, 1468), daß eine Kostenfestsetzung zwischen Streitgenossen, soweit sie nicht als schlechthin unzulässig abgelehnt wird (vgl. LG Berlin, JurBüro 1982, 1723), nur in Betracht kommt, wenn nach dem im Prozeßvergleich sinnfällig verlautbartem Willen der Parteien davon ausgegangen werden muß, daß die Kostentragungspflicht auch im Verhältnis der Streitgenossen zueinander abschließend geregelt werden sollte und geregelt worden ist (vgl. hierzu insbesondere OLG München, NJW 1975, 1366). - OLG Koblenz, 15.01.1986 - 14 W 38/86 Nach herrschender Meinung kann dies aber dann geschehen, wenn solche Ausgleichsansprüche im Urteilstenor (oder im Vergleich; OLG München NJW 75, 1366) tituliert sind (Senatsbeschluß vom 3.3.1980 14 W 77/80 JurBüro 80 Sp. 1867 m. zahlr. Nachw.).